Ihr Rechtsanspruch auf einen Kita- oder Kindergartenplatz in Stuttgart

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat eine sehr hohe Quote an fehlenden Kita- und Kindergartenplätzen. Im Bereich der Kinder unter drei Jahren fehlen hier 1.065 Betreuungsplätze. Bei den Kindern über drei Jahren sind es weitere 770 fehlende Plätze.*

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Die aktuelle Situation in Stuttgart: ca 1.900 fehlende Kita- und Kindergartenplätze (Stand: November 2023)*

Dennoch bestehen gute Chancen auf einen Kitaplatz oder Kindergartenplatz durch eine Kitaplatz-Klage.

In der Stadt Stuttgart sind derzeit etwa 13,2 % aller Kinder unter drei Jahren ohne einen Kitaplatz. Bei den Kindern über drei Jahren sind es noch 4,7 %.* Dies betrifft Stadtbezirke wie Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Stuttgart-West, Bad Cannstatt, Birkach, Botnang, Degerloch, Feuerbach, Hedelfingen, Möhringen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Plienigen, Sillenbuch, Stammheim, Untertürkheim, Vaihingen, Wangen, Weilimdorf und Zuffenhausen welche allesamt von dem Kitaplatzmangel betroffen sind. 

Viele Eltern, die ihren Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz oder Kindergartenplatz in Stuttgart noch nicht durchgesetzt haben, machen sich Sorgen, dass Ihre Kinder wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes nur unzureichend in Kontakt mit Gleichaltrigen kommen und befürchten daher Nachteile für die Entwicklung des Sozialverhaltens ihrer Kinder. Zudem sind sie häufig verzweifelt, da die Unsicherheiten bei der Betreuungssituation eine berufliche Planung unmöglich machen. Setzen Sie den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz oder Kindergartenplatz für Ihr Kind durch und lassen Sie somit Ihre Sorgen zukünftig hinter sich.

Anspruch auf einen Kitaplatz

Anspruch auf einen Kitaplatz

Seit dem 01.08.2013 besteht für ein- bis dreijährige Kinder der gesetzliche Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Seitdem hat jedes Kind nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) einen Rechtsanspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Somit können Eltern diesen Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen und einen Kitaplatz einklagen.

Anspruch auf einen Kindergartenplatz

Anspruch auf einen Kindergartenplatz

Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man bei der Betreuungseinrichtung von Kindern zwischen drei und sechs Jahren von einem Kindergarten. Das Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr besteht in Deutschland bereits seit 1996. Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben nach § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, der von den Eltern eingeklagt werden kann.

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Als Rechtsanwalt begleite ich Sie gerne in allen Phasen, angefangen bei einer gründlichen juristischen Beratung zum eigenen Vorgehen, über die Vertretung gegenüber der Gemeinde und den Behörden, bis zum außergerichtlichen Verfahren und die Vertretung vor Gericht.

Kindergartenplatz oder Kitaplatz einklagen – der Ablauf des Verfahrens

Nutzen sie Ihren Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz oder Kindergartenplatz und klagen Sie ihn ein.

Eigenständig nach einem Platz suchen

Wenn Sie einen Kita- oder Kindergartenplatz suchen, ist es wichtig, selbst mit der Suche danach zu starten und Ihre Bemühungen schriftlich zu dokumentieren. Obwohl Sie nicht jede Kindertageseinrichtung kontaktieren müssen, sollten Sie – im Hinblick auf eine spätere Schadensersatzklage – nachweisen können, dass Sie sich aktiv um einen Platz bemüht haben.

Einschalten des Jugendamtes

Wenn Sie mit Ihrer eigenen Suche erfolglos bleiben, müssen Sie sich im nächsten Schritt an das Jugendamt wenden. 

Für die Erfüllung des Rechtsanspruchs ist grundsätzlich die Stadt Stuttgart, bzw. das Jugendamt zuständig. 

Für eine erfolgreiche Klage ist es daher immer erforderlich, sich vorher einmal an das Jugendamt der Stadt Stuttgart zu wenden und um die Zuweisung eines Betreuungsplatzes zu bitten. Es reicht hierzu die Anmeldung im Kita Portal Stuttgart.

Als Bedarfsmeldung gilt auch eine E-Mail an die E-Mail-Adresse: kita.platzmanagement@stuttgart.de                                                Diese können Sie wie folgt versenden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir benötigen dringend Hilfe bei der Suche nach einem Betreuungsplatz für unsere Tochter/unseren Sohn (Name einfügen), geb. (Datum einfügen), wohnhaft (Anschrift einfügen) zum (gewünschten Betreuungsbeginn einfügen). Trotz wiederholter Anfragen haben wir bisher nur Absagen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen“

Kita- oder Kindergartenplatz über Anwalt für Kindergartenrecht einklagen

Wird Ihnen auf Ihre Anfrage hin kein Betreuungsplatz angeboten, kann ich Ihren Rechtsanspruch auf einen Kita- oder Kindergartenplatz über eine Klage durchzusetzen. Mit einem beantragten Eilverfahren entscheidet das Gericht innerhalb von 4 – 6 Wochen und unmittelbar im Anschluss muss Ihnen ein Betreuungsplatzplatz von der zuständigen Behörde zugeteilt werden. Häufig erhalten Eltern sogar bereits während des laufenden Verfahrens ein Kindergartenplatz-Angebot.

Schadensersatz geltend machen

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass trotz einer Klage auf einen Kitaplatz oder Kindergartenplatz zum gewünschten Betreuungsbeginn nicht rechtzeitig ein Betreuungsplatz bereitgestellt werden kann. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit Schadensersatz beispielsweise in Form von Verdienstausfall geltend zu machen, wenn Sie aus diesem Grund Ihre Elternzeit unentgeltlich verlängern mussten oder eine geplante Arbeitsstelle nicht antreten konnten. Auch die Kostenerstattung für eine privat beschaffte Betreuung ist möglich. 

Unbedingte Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz ist die vorherige Klage auf einen Betreuungsplatz. Wer keinen Betreuungsplatz einklagt, verwirkt so auch seinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz wird in einem separaten Verfahren geltend gemacht.  

Das sagen meine Kunden über mich

Ausgezeichneter Service und absolut lösungsorientiert – Herr Grosche ist kompetent, schnell, zuverlässig und bietet hervorragende Beratung über die Lösungsoptionen. Er hat uns geholfen, den Kitaplatz im Eilverfahren einzuklagen und wir sind überglücklich, dass unsere Tochter nun endlich in die Kita gehen darf. Eine 100%ige Weiterempfehlung!

Anonym, April 2023

Es kam immer direkt eine Rückmeldung zu dem aktuellen Stand der Sachlage. Jede Frage wurde ernst genommen und zeitnah beantwortet. Wir hatten Erfolg. 🙂

Anonym, August 2022

Herr Daniel Grosche hat mit Erfolg schnell und kompetent meinen Fall bearbeitet. Ich bin sehr zufrieden und kann ihn nur weiter empfehlen.

Anonym, November 2021

Häufige Fragen zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz

In jeder Kita-Rechtsstreitigkeit gibt es unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen. Ich biete verschiedene Leistungen an, darunter eine gründliche juristische Beratung zum eigenen Vorgehen, die Vertretung gegenüber den Jugendämtern und den Behörden, außergerichtliche Verfahren und die Vertretung vor Gericht. Ich erläutere Ihnen alle Optionen und stelle die Vor- und Nachteile sowie die jeweiligen Kosten gegenüber. Nutzen Sie mein Angebot für die kostenfreie Erstberatung um sich einen Überblick zu verschaffen, damit Sie anschließend eine fundierte Entscheidung treffen können. Neben der Geltendmachung des Betreuungsanspruchs biete ich auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen an, falls eine Betreuung einmal nicht rechtzeitig bereitgestellt wird. 

Obwohl die Begriffe Kindergarten und Kita beide eine Form der Kinderbetreuung bezeichnen, unterscheiden sie sich in Bezug auf das Alter der Kinder. Während Kitas in der Regel von Kindern
zwischen 1 bis 3 Jahren besucht werden, sind Kindergärten für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht bei allen Kindertageseinrichtungen gleichermaßen.

Natürlich, ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung besteht immer und kann nicht durch Umstände wie Beruf oder andere Faktoren entfallen. Die juristische Erklärung dafür ist recht einfach: Der
Rechtsanspruch gilt nicht den Eltern, sondern dem Kind selbst. Obwohl Sie als Eltern den Rechtsanspruch für Ihr Kind ausüben, spielt Ihre berufliche Situation keine Rolle. Es ist daher irrelevant, ob Vater oder Mutter in Elternzeit sind oder Arbeit suchen.

Es gibt mehrere Gründe, warum es sinnvoll sein kann, einen Anwalt bei der Suche nach einem Kitaplatz in Baden-Württemberg zu Rate zu ziehen. Häufig machen Laien verwaltungsrechtliche Fehler, die von Behörden genutzt werden können, um den Prozess zu verkomplizieren oder zu verzögern. Wenn Sie juristisch sauber vorgehen, haben Sie gegenüber anderen Eltern, die das nicht tun, einen Vorteil. Außerdem lohnt sich in vielen Fällen eine Klage, dies wird im Einzelfall genau von mir geprüft. Zudem können Sie finanzielle Ansprüche geltend machen, wenn Sie gezwungen waren, eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu finden. Als Anwalt unterstütze ich Sie gerne in allen Phasen des Verfahrens und sorge dafür, dass Ihre rechtlichen Ansprüche durchgesetzt werden. 

Obwohl die berufliche Situation keinen Einfluss auf den grundsätzlichen Rechtsanspruch hat, kann sie die gewährte Betreuungszeit beeinflussen. Anders als in anderen Bundesländern gibt es in Baden-Württemberg keine rechtliche Normierung des Betreuungsumfangs. Der Umfang des Mindestanspruch auf Betreuung wurde daher durch die Verwaltungsgerichte ausgestaltet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart geht hierbei – je nach Kammer – von einem Mindestanspruch in Höhe von fünf bis sechs Stunden täglich im Bereich der Kinder im Alter von über drei Jahren aus. Im Einzelfall kann auch ein weitergehender Betreuungsumfang geltend gemacht werden. Bei den Kindern im Alter von unter drei Jahren richtet sich der Umfang des Betreuungsanspruchs nach dem tatsächlichen Bedarf der Eltern, wobei hierbei insbesondere der Umfang der Berufstätigkeit eine maßgebliche Rolle spielt.  Manchmal ist auch die gewährte Betreuungszeit ein Streitpunkt. Der Kernrechtsanspruch allein reicht nicht aus, um den Bedarf zu decken, wenn beide Elternteile voll berufstätig sind. Ich helfe Ihnen gerne bei der Beratung Ihrer Handlungsmöglichkeiten in diesem Bereich.

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kitaplatz besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird oder keine Rückmeldung erfolgt, sollten Sie spätestens vier Wochen vor dem geplanten Betreuungsbeginn aktiv werden. Denn: Wer zu spät reagiert, riskiert, dass kein Kitaplatz rechtzeitig zur Verfügung steht. Damit gehen möglicherweise Schadensersatzansprüche verloren, z. B. wegen entgangenen Lohns, wenn ein Elternteil nicht arbeiten kann. Rechtzeitiges Handeln sichert nicht nur den Platz, sondern auch Ihre finanziellen Ansprüche.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen fehlender Kindergartenplätze sind gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Wenn das Gericht feststellt, dass das Jugendamt zu Unrecht abgelehnt hat, trägt das Jugendamt auch die Anwaltskosten der Eltern.

Auch wenn es an freien Kindergartenplätzen mangelt, bleibt der gesetzliche Anspruch bestehen. Das Jugendamt darf fehlende Kapazitäten nicht einfach als Begründung für eine Ablehnung anführen. Die Behörde ist verpflichtet, rechtzeitig und vorausschauend für ausreichend Plätze zu sorgen. Ist das nicht der Fall, können Sie den Platz einklagen – und unter bestimmten Umständen sogar Schadensersatz fordern, z. B. für entgangenes Gehalt, wenn Sie wegen der fehlenden Betreuung nicht arbeiten können. Der Mangel an Plätzen entbindet es nicht von seiner Pflicht.

Auch dann lohnt sich die Klage: Erhalten Sie während des laufenden Verfahrens doch noch einen Platz, entscheidet das Gericht, dass das Jugendamt die Kosten trägt, weil Ihr Anspruch ursprünglich berechtigt war.

*Quelle: Bock-Famulla, K., Girndt, A., Berg, E., Vetter, T., & Kriechel, B. (2023). Fachkräfte-Radar für KiTa und Grundschule 2023. Bertelsmann Stiftung (Hrsg.). Gütersloh 

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die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
die Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
die Fachanwaltsordnung (FAO)
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Die Texte dieser Regelungen können Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik “Berufsrecht" einsehen: www.brak.de.

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Bankkontodaten
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RankMath

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Details können Sie der Datenschutzerklärung von Rank Math entnehmen:
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Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

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