Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Beschluss vom 03.09.2021 (Az.: VG 8 L 271/21) entschieden, dass Eltern einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen bedarfsgerechten Kitaplatz gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 2 KitaG haben – selbst dann, wenn der Wohnsitz erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Betreuungsbeginns in die zuständige Gemeinde verlegt wird.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern des Antragstellers, eines Kleinkindes, frühzeitig bei der Gemeinde Schulzendorf einen Antrag auf einen Betreuungsplatz gestellt und dabei mitgeteilt, dass der Wohnsitzwechsel Ende Juli erfolgen würde. Obwohl die Gemeinde erst verspätet einen Kitaplatz anbot und zuvor das Bestehen des Betreuungsanspruch wegen des ursprünglichen Wohnsitzes in Berlin bestritt, stellte das Gericht fest, dass der Eilantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Daher trägt die Gemeinde als Antragsgegnerin die Verfahrenskosten. Das Verfahren wurde eingestellt, der Beschluss ist unanfechtbar.
Wichtige Informationen für Eltern:
- Rechtsanspruch auf Kitaplatz: Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz (§ 24 Abs. 2, 3 SGB VIII).
- Wohnsitzwechsel ist kein Hinderungsgrund: Auch wenn der Wohnsitzwechsel noch nicht vollzogen ist, reicht eine konkrete Wohnsitzabsicht für die Geltendmachung des Anspruchs aus.
- Frühzeitige Antragstellung wichtig: Eltern sollten den Betreuungsbedarf frühzeitig und schriftlich bei der Gemeinde anzeigen.
- Gerichtskostenfreiheit für Eltern: Verfahren auf Geltendmachung des Rechtanspruches auf Betreuung sind gerichtskostenfrei.
- Verfahrenskosten: Die anwaltlichen Kosten der Antragsteller trägt die Kommune, wenn der Anspruch begründet ist.