Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 2 L 1813/25.DA) wurde ein Streit um einen Kita-Platz zugunsten des Antragstellers, vertreten durch seine Eltern, entschieden. Diese hatten einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr dreijähriges Kind geltend gemacht, da der Landkreis Darmstadt-Dieburg diesen trotz bestehendem Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt hatte. Das Verfahren wurde zwar eingestellt, da sich die Hauptsache durch Bereitstellung eines Platzes erledigt hatte, dennoch entschied das Gericht, dass der Landkreis die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Grund dafür war, dass der Landkreis bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung besteht gesetzlich ab dem vollendeten dritten Lebensjahr. Die bisherige Unterbringung bei einer Tagespflegeperson reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um diesen Anspruch zu erfüllen.
Gerichtskosten wurden nicht erhoben, da das Verfahren gemäß § 88 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

Wichtige Stichpunkte für Eltern:
Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Kinder haben ab dem 3. Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
Tagespflege reicht nicht immer aus: Eine Betreuung durch eine Tagespflegeperson genügt ab dem dritten Geburtstag nicht mehr, wenn Eltern einen Kita-Platz beantragen.
Erfolg im Eilverfahren: Auch wenn das Verfahren eingestellt wurde, hat das Gericht klar signalisiert, dass der Landkreis seine Pflichten verletzt hat.
Kostenübernahme durch den Landkreis: Der Landkreis Darmstadt-Dieburg muss die Kosten des Verfahrens tragen – ein wichtiges Signal für Eltern, ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Keine Gerichtskosten für Eltern: Das Verfahren war gerichtskostenfrei, was das finanzielle Risiko für Eltern deutlich reduziert.