Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 7 K 10706/25) entschied am 20. Oktober 2025, dass die Landeshauptstadt Stuttgart die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss, in dem ein Kind – vertreten durch seine Eltern – einen Kita-Platz in einer Tageseinrichtung eingefordert hatte.

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem sich die Stadt Stuttgart zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes veranlasst sah. Dennoch entschied das Gericht, dass die Stadt die Kosten übernehmen muss, da der Antrag voraussichtlich zulässig und begründet gewesen wäre.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII haben Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
Das Gericht betonte, dass dieser Anspruch nicht von freien Kapazitäten oder finanziellen Möglichkeiten der Kommune abhängt.

Im konkreten Fall war das Kind bereits drei Jahre alt.
Die Eltern konnten aufgrund fehlender Betreuung nicht voll erwerbstätig sein – die Mutter hatte ihre Anstellung sogar aufgeben müssen. Das Gericht erkannte hierin einen dringenden Handlungsbedarf (Anordnungsgrund) an und stellte fest, dass die Stadt verpflichtet gewesen wäre, einen geeigneten Betreuungsplatz nachzuweisen.

Wichtige Informationen für Eltern:

Rechtsanspruch auf Kita-Platz:
Kinder ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).

Kind ist Antragsteller:
Rechtlich ist das Kind selbst anspruchsberechtigt – die Eltern handeln als gesetzliche Vertreter und können den Anspruch gerichtlich geltend machen.

Eilrechtsschutz möglich:
Wenn kein Kita-Platz zur Verfügung steht, können Eltern im Namen des Kindes eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) beantragen, um schnell gerichtlichen Schutz zu erhalten.

Keine Kosten für Eltern:
Das Verfahren war gerichtskostenfrei. Die Stadt Stuttgart muss die Anwaltskosten tragen.