Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Jugendamt des Landkreises Böblingen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht, weil es einem Kind trotz gerichtlicher Anordnung keinen geeigneten Kindergartenplatz angeboten hat.
Die Kindseltern hatten bereits mit einem früheren Gerichtsbeschluss vom 14.10.2024 erfolgreich durchgesetzt, dass ihr Kind einen Betreuungsplatz mit mindestens sechs Stunden täglich an Werktagen erhält – und das innerhalb von 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung entfernt.
Da das Jugendamt nur einen Platz mit fünf Stunden angeboten hat, drohte das Verwaltungsgericht Stuttgart nun ein Zwangsgeld an. Die Behörde hat nun zwei Wochen Zeit, ihrer Verpflichtung nachzukommen um eine Festsetzung des Zwangsgeldes zu vermeiden.
Wichtige Infos für Eltern:
- Recht auf Kindergartenplatz: Kinder ab dem ersten Lebensjahr haben in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
- Durchsetzung per Gericht: Wird der Platz nicht bereitgestellt, können Eltern den Anspruch vor Gericht durchsetzen.
- Entfernung zum Wohnort: Der Betreuungsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln max. 30 Minuten entfernt sein.
- Betreuungszeit: Anspruch besteht im Landkreis Böblingen auf mindestens sechs Stunden werktäglich.
- Zwangsgeld möglich: Hält sich das Jugendamt nicht an gerichtliche Vorgaben, kann ein Zwangsgeld angedroht oder verhängt werden.
- Fristsetzung: Behörden können zur Einhaltung des Beschlusses unter Fristsetzung gezwungen werden.
- Rechtsbeistand sinnvoll: Ein spezialisierter Anwalt kann helfen, den Anspruch effizient durchzusetzen.