Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Beschluss vom 20. Juni 2025 bestätigt, dass der Landkreis Böblingen verpflichtet war, einem dreijährigen Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bereitzustellen. Das Kind, vertreten durch die Eltern, hatte geklagt, nachdem ihm trotz rechtzeitigem Antrag kein Platz angeboten wurde. Noch während des Verfahrens wurde der Streit in der Hauptsache für erledigt erklärt – das Kind hatte inzwischen einen Platz erhalten. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein und erlegte die Verfahrenskosten dem Landkreis auf.

Grundlage dieser Entscheidung war eine summarische Prüfung der Rechtslage: Demnach hätte die Klage aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII eine unbedingte Bereitstellungspflicht darstellt. Kapazitätsmangel oder Fachkräftemangel entbinden den Jugendhilfeträger nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung. Öffentliche Träger müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass jedem anspruchsberechtigten Kind ein dem Bedarf entsprechender Platz zur Verfügung steht.

Stichpunkte für Eltern – das sollten Sie wissen:
Anspruch ab 3 Jahren: Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr haben einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung.
Kein Platz? Klage möglich: Eltern können bei Nichterfüllung des Anspruchs rechtlich gegen den Jugendhilfeträger vorgehen.
Fachkräftemangel schützt Behörden nicht: Der Mangel an Personal oder Räumen entbindet den Landkreis nicht von der Pflicht, ausreichend Kindergarten-Plätze zu schaffen.
Gerichtliche Bewertung: Das Verwaltungsgericht bewertete die Klage im Kern als voraussichtlich begründet – der Landkreis trug die Kosten des Verfahrens.

Eltern-Tipp:
Wenn Sie trotz Anspruch keinen Kindergarten-Platz erhalten, sollten Sie frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Warten Sie nicht ab – mit der richtigen Unterstützung können Sie Ihr Recht auf frühkindliche Bildung wirksam durchsetzen.