Verwaltungsgericht Cottbus stärkt Elternrechte bei Kitaplatz-Wahl über Ländergrenzen hinweg
In einem aktuellen Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az. VG 8 L 331/25) hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden, dass Eltern auch nach einem Umzug innerhalb der Länder Berlin und Brandenburg einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Kitaplatz in einer bereits bestehenden Einrichtung haben. Der Fall betrifft eine Familie aus Wildau, deren Kind weiterhin eine Kita in Berlin besuchen sollte. Die Stadt Wildau lehnte die Kostenübernahme jedoch ab – zu Unrecht, wie das Gericht entschied.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Eltern des Kindes hatten bereits einen Betreuungsvertrag mit einer Berliner Kita abgeschlossen. Nach einem Umzug nach Wildau (Brandenburg) wollten sie die bestehende Betreuung fortführen und beantragten, dass die Stadt Wildau die Kosten übernimmt – wie es der Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg vorsieht. Dieser Vertrag regelt die gegenseitige Nutzung von Kitaplätzen über Landesgrenzen hinweg.
Die Stadt Wildau verwies die Familie jedoch auf städtische Kitas und verweigerte eine formelle Kostenübernahmeerklärung. Daraufhin stellten die Eltern einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte klar:
- Die Stadt Wildau ist verpflichtet, die Kostenübernahme für die Berliner Kita zu erklären.
- Der Antrag der Eltern war zulässig und begründet – auch ohne formellen Vorantrag.
- Die Stadt Wildau trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Verfahren wurde eingestellt, da beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten – mit klarer Kostenentscheidung zulasten der Stadt.
Das Gericht berief sich auf Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags, wonach bei bestehendem Betreuungsvertrag ein Umzug nicht zum Verlust des Kitaplatzes führen darf. Mit dem Fortbestehen des Platzes geht auch die Verpflichtung zur Kostenübernahme auf die neue Wohnsitzgemeinde über.
Wichtige Informationen für Eltern:
- ✅ Rechtsanspruch auf bisherigen Kitaplatz bleibt bestehen, gilt auch bei Umzug von Berlin nach Brandenburg oder andersherum.
- ✅ Bei einem Umzug von Berlin nach Brandenburg ist die neue Wohnortgemeinde verpflichtet, die Kosten der Weiterbetreuung zu übernehmen.
- ✅ Das Gericht betont die Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts bei der Kita-Auswahl gemäß SGB VIII.
- ✅ Die Entscheidung stärkt Eltern in grenznahen Regionen, die auf gute Erreichbarkeit und Qualität der Betreuung Wert legen.