Verwaltungsgericht Cottbus stärkt Elternrechte bei Kitaplatz-Wahl über Ländergrenzen hinweg

In einem aktuellen Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az. VG 8 L 331/25) hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden, dass Eltern auch nach einem Umzug innerhalb der Länder Berlin und Brandenburg einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Kitaplatz in einer bereits bestehenden Einrichtung haben. Der Fall betrifft eine Familie aus Wildau, deren Kind weiterhin eine Kita in Berlin besuchen sollte. Die Stadt Wildau lehnte die Kostenübernahme jedoch ab – zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Eltern des Kindes hatten bereits einen Betreuungsvertrag mit einer Berliner Kita abgeschlossen. Nach einem Umzug nach Wildau (Brandenburg) wollten sie die bestehende Betreuung fortführen und beantragten, dass die Stadt Wildau die Kosten übernimmt – wie es der Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg vorsieht. Dieser Vertrag regelt die gegenseitige Nutzung von Kitaplätzen über Landesgrenzen hinweg.

Die Stadt Wildau verwies die Familie jedoch auf städtische Kitas und verweigerte eine formelle Kostenübernahmeerklärung. Daraufhin stellten die Eltern einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte klar:

Das Gericht berief sich auf Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags, wonach bei bestehendem Betreuungsvertrag ein Umzug nicht zum Verlust des Kitaplatzes führen darf. Mit dem Fortbestehen des Platzes geht auch die Verpflichtung zur Kostenübernahme auf die neue Wohnsitzgemeinde über.

Wichtige Informationen für Eltern: