Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 13. Juni 2025 (Az. OVG 6 S 20/25) ein verwaltungsgerichtliches Verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Stadt Zossen einen Betreuungsplatz verspätet zur Verfügung gestellt hatte. Ursprünglich hatte das Verwaltungsgericht Potsdam dem Antragsteller einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zugesprochen (wir berichteten).
Die Stadt Zossen hatte die gerichtlich gesetzte Umsetzungsfrist von drei Wochen nicht eingehalten; der Betreuungsplatz wurde erst ab Ende April 2025 bereitgestellt. Da zwischenzeitlich ein Platz angeboten wurde, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt.
Trotz Erledigung entschied das OVG, dass die Stadt Zossen die Kosten des Verfahrens tragen muss, da sie ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes nicht nachgekommen war.

Wichtige Stichpunkte für Eltern:
Rechtsanspruch ab dem 1. Geburtstag: Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz.
Zuständigkeit der Wohnortgemeinde: Auch wenn die Verantwortung für die Gewährung des Rechtsanspruchs auf Betreuung formal beim Landkreis liegt, kann eine Kommune im Land Brandenburg – wie hier Zossen – durch vertragliche Regelung ebenfalls verantwortlich sein.
Gerichtliche Durchsetzung möglich: Wenn kein Platz bereitgestellt wird, kann über das Verwaltungsgericht ein Eilverfahren eingeleitet werden.
Kostenentscheidung zulasten der Kommune: Trotz späterer Bereitstellung des Platzes musste die Stadt die Kosten beider Instanzen tragen.