Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 24 K 6890/25) hat am 8. September 2025 entschieden, dass die Klage einer Familie aus Krefeld auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Da im Laufe des Verfahrens ein Betreuungsplatz von der beklagten Stadt Krefeld angeboten wurde, haben beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt und das Verfahren wurde eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Stadt Krefeld auferlegt.
Das Gericht stellte klar: Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn der Bedarf rechtzeitig angezeigt wird. Die Klägerin, vertreten durch die Eltern, hatte den Bedarf für August 2024 ordnungsgemäß bereits im Januar 2024 beim Jugendamt angezeigt. Da der Bedarf weiterhin bestand und nicht auf den üblichen Vergabetermin im August beschränkt ist, wäre der Anspruch rechtlich durchsetzbar gewesen.

Wichtige Informationen für Eltern
Rechtsanspruch: Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr haben nach § 24 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf einen Betreuungsplatz (Kita oder Kindertagespflege).
Frist: Eltern müssen den Betreuungsbedarf in Nordrhein-Westfalen mindestens sechs Monate vorher beim Jugendamt anzeigen (§ 5 Abs. 1 KiBiz NRW).
Keine Bindung an Vergabetermine: Der Anspruch ist nicht nur auf die jährliche Platzvergabe im August beschränkt.
Kosten: Gerichtskosten entstehen in solchen Verfahren regelmäßig nicht (§ 188 VwGO).
Elternrechte stärken: Gerichte werten es als ermessensgerecht, Kommunen die Kosten aufzuerlegen, wenn Eltern nachweislich rechtzeitig einen Platz beantragt haben.