Am 9. Dezember 2024 hat das Verwaltungsgericht Freiburg einen wichtigen Beschluss im Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 K 5106/24 gefasst. In diesem Verfahren stand die Förderung der Kindertagespflege im Mittelpunkt.

Der Antragsteller hatte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, um schnell eine Entscheidung zu erwirken, bevor eine endgültige gerichtliche Klärung erfolgt. Ziel war es, vorläufig eine Förderung der Kindertagespflege sicherzustellen. Im Laufe des Verfahrens erklärten jedoch beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, da ein Platz nachgewiesen wurde.

Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein. In solchen Fällen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren nach § 188 VwGO handelt, wurden keine Gerichtsgebühren erhoben. Allerdings entschied das Gericht, dass die Stadt Freiburg als Antragsgegnerin die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht, insbesondere bei sensiblen Themen wie der Kindertagespflege-Förderung.