Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. VG 4 K 1035/25.NW) hat am 1. Oktober 2025 entschieden, dass die Stadt Ludwigshafen die Kosten eines Kita-Verfahrens tragen muss.
Geklagt hatte ein Kind, vertreten durch seine Eltern, weil die Stadt, trotz des gesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Betreuung, keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte bereitgestellt hatte. Nachdem die Stadt Ludwigshafen im Verlauf des Verfahrens den gewünschten Kita-Platz nachträglich zugewiesen hatte, erklärten beide Seiten die Klage für erledigt. Das Gericht legte die Verfahrenskosten der Stadt auf. Das Urteil macht deutlich, dass der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem ersten Lebensjahr einklagbar ist und Familien sich erfolgreich gegen eine Verletzung der Betreuungspflicht wehren können.
Rechtsanspruch ab dem 1. Geburtstag:
Jedes Kind hat nach § 24 SGB VIII einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita oder Tagespflege – unabhängig von Einkommen oder Berufstätigkeit der Eltern.
Pflicht der Kommune:
Das Jugendamt muss rechtzeitig einen passenden Kita-Platz nachweisen. Erfolgt keine Zuweisung, handelt es sich um eine Rechtsverletzung.
Klage möglich und oft erfolgreich:
Eltern können den Kita-Platz gerichtlich einklagen. Erfolgt die Platzvergabe erst nach Klagebeginn, erkennen die Gerichte den Anspruch meist als berechtigt an – die Kommune trägt dann die Kosten.
Keine Gerichtskosten für Eltern:
Kita-Verfahren sind gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO). Nur Anwaltskosten entstehen – diese müssen die Jugendämter erstatten, wenn sie den Anspruch später erfüllen.
Wichtig: Frühzeitig handeln und dokumentieren:
Eltern sollten sich frühzeitig anmelden, alle Kontakte mit der Stadt schriftlich festhalten und bei Ablehnung oder Untätigkeit umgehend rechtlichen Rat einholen.