Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 19. September 2025 (Az. 3 N 1384/25) entschieden, dass der Regionalverband Saarbrücken verpflichtet bleibt, einem Kind einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit bis zu sechs Stunden täglicher Betreuung nachzuweisen.

Bereits mit Beschluss vom 08. Juli 2025 (Az. 3 L 1034/25) war die Behörde dazu verpflichtet worden, (wir berichteten). Da dieser Verpflichtung trotz gerichtlicher Anordnung nicht nachgekommen wurde, drohte das Gericht nun ein Zwangsgeld von 2.500 Euro für den Fall an, dass der Nachweis nicht binnen vier Wochen nach Zustellung erfolgt.

Das Gericht betonte, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen bereits seit dem 1. August 2013 im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt ist. Fehlende Kapazitäten entbinden die Behörde nicht von ihrer Verantwortung. Auch wenn Betreuungsplätze bundesweit knapp sind, muss der Regionalverband alle zumutbaren – auch überobligatorischen – Maßnahmen ergreifen, um den Anspruch des Kindes zu erfüllen.

Unmittelbar nach der Androhung des Zwangsgeldes bot der Regionalverband der betroffenen Familie aus Großrosseln schließlich einen Kitaplatz an. Damit zeigte sich, dass die gerichtliche Androhung eines finanziellen Druckmittels ein wirksames Mittel ist, um die Rechte von Eltern und Kindern auf Betreuung tatsächlich durchzusetzen.


Wichtige Punkte für Eltern
Rechtsanspruch ab 1 Jahr: Kinder haben nach § 24 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kita oder bei Tagespflege.
Behördenpflicht: Der zuständige Träger (hier: Regionalverband) muss den Platz nachweisen – fehlende Plätze entbinden den Träger hiervon nicht.
Zwangsgeld: Kommt die Behörde ihrer Pflicht nicht nach, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.
Wohnortnähe: Anspruch besteht auf einen wohnortnahen Platz, nicht irgendwo im Bundesland.
Elternrechte stärken: Eltern können mit anwaltlicher Unterstützung ihre Rechte auf Kinderbetreuung durchsetzen.