Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 3 L 1034/25) im Eilverfahren entschieden, dass der Regionalverband Saarbrücken verpflichtet ist, einer Familie aus Großrosseln für ihr Kind einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Betreuungszeit von bis zu sechs Stunden unverzüglich bereitzustellen.

Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 3 SGB VIII, wonach Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung haben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier der Regionalverband Saarbrücken – ist dabei verpflichtet, ein bedarfsgerechtes und wohnortnahes Angebot zu schaffen. Weder Platzmangel noch finanzielle Engpässe der Kommune entbinden sie von dieser Pflicht.

Das Gericht betonte, dass die Wohnortnähe eine zentrale Rolle spielt: Eine Betreuungseinrichtung muss grundsätzlich in maximal 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Auch ein dringender Eilbedarf sei gegeben, da der Rechtsanspruch ansonsten durch Zeitablauf vereitelt werden könnte – rückwirkend kann ein Kita-Platz nicht gewährt werden.

Ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung besteht bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr nach der geltenden Rechtslage nicht, jedoch auf eine tägliche Betreuung von mindestens sechs Stunden, was einer Halbtagsförderung im gesetzlichen Sinn entspricht – unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht.

Wichtige Punkte für Eltern: