Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 3 L 1034/25) im Eilverfahren entschieden, dass der Regionalverband Saarbrücken verpflichtet ist, einer Familie aus Großrosseln für ihr Kind einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Betreuungszeit von bis zu sechs Stunden unverzüglich bereitzustellen.
Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 3 SGB VIII, wonach Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung haben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier der Regionalverband Saarbrücken – ist dabei verpflichtet, ein bedarfsgerechtes und wohnortnahes Angebot zu schaffen. Weder Platzmangel noch finanzielle Engpässe der Kommune entbinden sie von dieser Pflicht.
Das Gericht betonte, dass die Wohnortnähe eine zentrale Rolle spielt: Eine Betreuungseinrichtung muss grundsätzlich in maximal 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Auch ein dringender Eilbedarf sei gegeben, da der Rechtsanspruch ansonsten durch Zeitablauf vereitelt werden könnte – rückwirkend kann ein Kita-Platz nicht gewährt werden.
Ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung besteht bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr nach der geltenden Rechtslage nicht, jedoch auf eine tägliche Betreuung von mindestens sechs Stunden, was einer Halbtagsförderung im gesetzlichen Sinn entspricht – unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht.
Wichtige Punkte für Eltern:
- Gesetzlicher Anspruch: Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung haben Anspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
- Pflicht der Kommune: Auch wenn alle Plätze belegt sind, muss die Kommune einen wohnortnahen Platz bereitstellen.
- Betreuungsumfang: Anspruch besteht auf mindestens sechs Stunden täglich (Halbtagsbetreuung inkl. Mittagessen).
- Entfernung: Der Kita-Platz muss zumutbar erreichbar sein – i. d. R. maximal 30 Minuten mit ÖPNV.
- Berufstätigkeit der Eltern: Nicht relevant – der Anspruch besteht unabhängig vom Arbeitsstatus der Eltern.
- Rechtsschutz: Eltern können den Anspruch per Eilverfahren (einstweilige Anordnung) durchsetzen.
- Keine Ausrede: Fehlende Plätze oder Geldmangel der Stadt sind keine Rechtfertigung, den Platz zu verweigern.
- Befristung: Der Anspruch gilt bis zum Schuleintritt des Kindes.