Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 3 L 1843/25) hat mit Beschluss vom 6. November 2025 entschieden, dass der Regionalverband Saarbrücken verpflichtet ist, einem Kind, wohnhaft in Heusweiler, unverzüglich einen wohnortnahen Kindergartenplatz mit einer Betreuungszeit von bis zu sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung erfolgte im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht sah sowohl den Anordnungsanspruch (bestehendes Recht) als auch den Anordnungsgrund (Dringlichkeit) als gegeben an.
Nach Auffassung des Gerichts besteht ein gesetzlicher Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung, sobald ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.

Die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes besteht unabhängig von finanziellen oder organisatorischen Kapazitätsproblemen.
Das Gericht stellte klar, dass sich der Anspruch auf einen halbtägigen Betreuungsplatz (ca. 6 Stunden täglich) bezieht – ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung besteht dagegen nicht.

Zur Wohnortnähe führte das Gericht aus, dass ein Kindergartenplatz grundsätzlich innerhalb von maximal 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss.
Da die Verzögerung der Zuweisung eines Betreuungsplatzes für das Kind unzumutbare Nachteile bedeuten würde und ein Erfolg auch im Hauptverfahren sehr wahrscheinlich sei, war eine sofortige gerichtliche Entscheidung notwendig.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin (Regionalverband Saarbrücken). Das Verfahren war gerichtskostenfrei.

WICHTIG FÜR ELTERN: