Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 7 K 10693/25) hat am 17. Oktober 2025 entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet ist, einem Kind – vertreten durch seine Eltern – unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Betreuungszeit von sechs Stunden (Montag bis Freitag) nachzuweisen.
Die Kindertageseinrichtung muss sich in Wohnortnähe befinden, also höchstens 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz entfernt sein.
Das Gericht gab dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO statt. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein klarer Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Dieser Anspruch gilt unabhängig von Kapazitätsengpässen oder finanziellen Problemen der Kommune.
Das von der Stadt angebotene Betreuungsmodell – lediglich zwei Tage pro Woche – entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Anspruch umfasst eine regelmäßige, werktägliche Betreuung, da nur so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleistet werden kann.
Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund lagen vor:
Die Eltern waren berufstätig, und die Mutter konnte ihre Arbeitszeit nur bei gesicherter Kinderbetreuung erhöhen. Da keine private Betreuungsmöglichkeit bestand, erkannte das Gericht eine besondere Dringlichkeit.
Die Entscheidung gilt vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung. Das Verfahren war gerichtskostenfrei, die anwaltlichen Kosten der Familie trägt die Stadt Stuttgart.
Wichtige Informationen für Eltern
- Wer hat geklagt:
Ein Kind, vertreten durch seine Eltern, das einen wohnortnahen Kita-Platz in Stuttgart beanspruchte.
- Gerichtliche Entscheidung:
Die Stadt Stuttgart muss sofort einen Kindergartenplatz mit sechs Stunden täglicher Betreuung (Montag bis Freitag) nachweisen oder zur Verfügung stellen.
- Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 3 SGB VIII – Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt haben einen verbindlichen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung.
- Wohnortnähe:
Der Kita-Platz muss innerhalb von maximal 30 Minuten Fahrzeit erreichbar sein.
- Betreuungsumfang:
Eine Betreuung an nur einzelnen Tagen pro Woche genügt nicht. Der Anspruch umfasst eine regelmäßige Betreuung an allen Werktagen.
- Berufstätigkeit der Eltern:
Wenn Eltern wegen fehlender Betreuung ihre Arbeitszeit nicht aufstocken oder ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, liegt ein dringender Handlungsbedarf vor.