Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 18. Juni 2025 im Verfahren 13 B 4105/25 entschieden, dass die Stadt Oldenburg die außergerichtlichen Kosten eines Verfahrens zur Kitaplatzvergabe zu tragen hat. Der Rechtsstreit wurde eingestellt, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

Die Klägerin, ein dreijähriges Kind, vertreten durch ihre Eltern, hatte ab dem 1. August 2025 einen unstreitigen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII. Die Eltern hatten nachweislich rechtzeitig über das Online-Portal der Stadt Oldenburg mehrere Wunsch-Kitas ausgewählt, aber keinen Platz erhalten. Mehrfache Nachfragen führten zu keiner Lösung; stattdessen wurde auf Wartelisten und das eigene Nachfragen bei Einrichtungen verwiesen.

Die Mutter hatte – durch eidesstattliche Versicherung gestützt – glaubhaft dargelegt, dass sie vor Einleitung des Verfahrens keinen Hinweis auf einen bevorstehenden Kitaplatz erhalten hatte. Eine gerichtliche Klärung war daher rechtlich erforderlich. Das Gericht erkannte an, dass die Stadt vor dem erledigenden Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Die Mutter traf keine Pflicht, sich nochmals direkt beim Jugendamt zu melden, da die Stadt keine entsprechende Anweisung in ihrer Korrespondenz gegeben hatte.

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