Das Verwaltungsgericht Potsdam hat am 18. Dezember 2024 im Verfahren VG 7 L 921/23 einen Beschluss im Bereich des Kindergartenrechts gefasst. Der Fall betraf den Rechtsanspruch eines Kindes auf einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung, der sich gegen den Landkreis Teltow-Fläming und die Stadt Zossen richtete.

Hintergrund des Verfahrens:

Der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, hatte einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung geltend gemacht. Der Antrag basierte auf § 24 Abs. 2 SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe), der jedem Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege garantiert.

Nach dem Umzug der Familie nach Zossen im August 2023 stand der Antragsteller vor der Herausforderung, dass der bestehende Betreuungsplatz in Berlin nicht mehr bedarfsgerecht war. Der Anfahrtsweg von ca. einer Stunde wurde als unzumutbar eingestuft.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht stellte das Verfahren ein, da beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens wurden dem Landkreis Teltow-Fläming und der Stadt Zossen auferlegt.

Diese Entscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), der regelt, dass die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen sind. Das Gericht entschied, dass die Antragsgegner voraussichtlich unterlegen wären, wenn der Rechtsstreit weitergeführt worden wäre.

Rechtliche Bewertung:

  1. Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung:
    Der Antragsteller hatte einen glaubhaft gemachten Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Der Anspruch ist nicht von Kapazitätsgrenzen abhängig, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 2017 klargestellt hat.
  2. Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes:
    Ein Betreuungsplatz ist nur dann bedarfsgerecht, wenn er in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Kriterien dafür sind die Entfernung zur Wohnung, die Arbeitswege der Eltern, Verfügbarkeit von Verkehrsmitteln und die Vereinbarkeit mit den Arbeitszeiten der Eltern.
  3. Betreuungsumfang:
    Der Antragsteller forderte einen Betreuungsumfang von 48 Stunden pro Woche. Das Gericht stellte jedoch fest, dass aufgrund der Arbeitszeiten der Kindseltern ein Bedarf von maximal 45 Stunden wöchentlich bestand.
  4. Kostenentscheidung:
    Trotz teilweiser Ablehnung des geforderten Betreuungsumfangs wurden die Kosten vollständig den Antragsgegnern auferlegt, da das Unterliegen des Antragstellers in diesem Punkt als geringfügig eingestuft wurde.

Bedeutung des Beschlusses:

Dieser Beschluss verdeutlicht die Rechtslage zum Anspruch auf einen wohnortnahen Kindergartenplatz. Eltern können sich auf § 24 SGB VIII berufen, wenn ein Betreuungsplatz nicht bedarfsgerecht ist. Die Zumutbarkeit von Betreuungswegen ist dabei ein zentrales Kriterium. Auch zeigt der Fall, dass Gerichte dazu tendieren, die Kosten dem Träger der Jugendhilfe aufzuerlegen, wenn dieser seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt.