Im Beschluss vom 30.04.2025 (Az.: VG 8 L 165/25) hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege zusteht. Die Eltern des Antragstellers hatten im Eilverfahren erfolgreich gegen den Landkreis Dahme-Spreewald und die Gemeinde Schulzendorf geklagt, weil ihrem Kind kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem dem Antragsteller im laufenden Verfahren ein Kitaplatz nachgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens tragen der Landkreis Dahme-Spreewald und die Gemeinde Schulzendorf.

Das Gericht stellte klar, dass sowohl der Landkreis als Träger der Jugendhilfe als auch die Gemeinde zur Sicherstellung der Kinderbetreuung verantwortlich sind. Auch ohne formellen Antrag beim Landkreis bestand ein rechtlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Da ein Antrag bei der Gemeinde gestellt wurde, hätte diese das Anliegen an den Landkreis weiterleiten müssen nachdem die Gemeinde den Antrag mittels formlichen Bescheid zurückgewiesen hatte.

Eltern haben somit grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch auf einen Kitaplatz ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes, der nicht durch den Einwand fehlender Kapazitäten ausgeschlossen ist.

Wichtige Informationen für Eltern:

Relevanz für ähnliche Fälle: Das Urteil stärkt die Rechte von Eltern, die vergeblich auf einen Betreuungsplatz warten, und kann als Präzedenzfall dienen.

Gesetzlicher Anspruch: Kinder ab dem 1. Geburtstag haben nach § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Verantwortung der Behörden: Im Land Brandenburg können sowohl der Landkreis als Träger der Jugendhilfe als auch die Gemeinde für die Bereitstellung eines Platzes verantwortlich gemacht werden.

Form des Antrags: Auch ein nicht formeller Antrag (z. B. per E-Mail an die Gemeinde) kann ausreichen, um den Anspruch auszulösen.

Pflicht zur Weiterleitung: Wenn der Antrag bei einer unzuständigen Stelle eingeht, muss er an die Richtige weitergeleitet werden. Eltern dürfen dadurch keine Nachteile erfahren.

Kapazitätsengpässe kein Hindernis: Der Anspruch auf einen Kitaplatz besteht unabhängig von der Auslastung der Einrichtungen – fehlende Kapazitäten befreien die Behörden nicht von ihrer Pflicht.

Eilverfahren ohne Widerspruch möglich: Eltern können einstweiligen Rechtsschutz auch ohne vorherigen Widerspruch beantragen.

Kostenentscheidung: Die Antragsgegner mussten die Kosten tragen; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.