Am 29. Januar 2025 fällte das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Entscheidung in einem Verfahren, das den Anspruch auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII betraf. Die Antragstellerin reichte einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein. Der Antragsgegner war die Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister.

Hintergrund des Falls

Gegenstand des Rechtsstreits war der gesetzliche Anspruch eines Kindes, dass das dritte Lebensjahr vollendet hatte, auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung.

Die Eltern des Kindes hatten den Antrag gestellt, da sie beide berufstätig sind. Dies führte zu einem dringenden Bedarf an einer umgehenden Betreuung des Kindes, was als Anordnungsgrund im Sinne von § 123 VwGO gewertet wurde.

Gerichtliche Entscheidung

Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten, wurde das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht entschied im Rahmen des billigen Ermessens über die Kosten des Verfahrens und legte diese der Antragsgegnerin (Jugendamt Stuttgart) auf.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antrag aller Voraussicht nach zulässig und begründet gewesen wäre. Ein Anordnungsanspruch war voraussichtlich gegeben, da der gesetzliche Betreuungsanspruch des Kindes erfüllt werden musste. Auch der Anordnungsgrund lag vor, da die berufliche Situation der Eltern eine schnelle Betreuung erforderlich machte.

Rechtliche Grundlagen

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Kinder einen rechtlich gesicherten Anspruch auf einen Kita-Platz haben, sobald diese das dritte Lebensjahr vollendet haben. Bei Nichterfüllung dieses Anspruchs durch das zuständige Jugendamt können betroffene Familien erfolgreich eine einstweilige Anordnung erwirken.