Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 28. Januar 2025 im Verfahren 10 K 5720/24 einen wichtigen Beschluss im Bereich des Kindertagesstättenrechts gefasst. Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wurde der Landkreis Böblingen dazu verpflichtet, einem Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte bereitzustellen.

Hintergrund des Verfahrens

Die Eltern des Antragstellers sind rechtlich gegen den Landkreis Böblingen vorgegangen, da dieser es versäumt hatte, einen geeigneten Kitaplatz bereitzustellen. Im Eilverfahren wurde geltend gemacht, dass das Fehlen eines Betreuungsplatzes erhebliche Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die frühkindliche Förderung des Kindes hat.

Inhalt des Beschlusses

Das Gericht entschied, dass der Landkreis Böblingen verpflichtet ist, dem Antragsteller:

Rechtliche Begründung des Gerichts

Das Gericht stützte sich entscheidend auf das Anerkenntnis des Antragsgegners – der Landkreis Böblingen hatte den Anspruch auf den Kitaplatz im Wesentlichen nicht bestritten. Daher war keine ausführliche Sachprüfung mehr erforderlich.

Besondere Bedeutung kommt der Feststellung zu, dass keine „Vorwegnahme der Hauptsache“ vorliegt. Dies bedeutet, dass die einstweilige Anordnung keine endgültigen rechtlichen Konsequenzen für das Hauptsacheverfahren hat. Auch wenn der Betreuungsplatz faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, bleibt die rechtliche Bewertung vorläufig.

Der Landkreis Böblingen trägt die gesamten Verfahrenskosten.

Bedeutung der Entscheidung für Eltern und Kommunen

Dieser Beschluss stärkt die Position von Eltern im Kampf um einen Kitaplatz und verdeutlicht, dass Kommunen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung ausreichender Betreuungsplätze nachkommen müssen. Besonders in Regionen mit angespanntem Betreuungsangebot zeigt die Entscheidung, dass der Rechtsweg ein effektives Mittel sein kann, um den Anspruch auf einen Kitaplatz durchzusetzen.